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Update WINFIB

Änderungen in der Finanzbuchhaltung 2013

2013 treten folgende Änderungen in Kraft:

Umsatzsteuervoranmeldung

  • Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung mit Datenvormat XML (für alle Voranmeldungen, die das Jahr 2013 betreffen)
  • Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung mit Signatur (ab 01.07.2012 Pflicht)

Wir werden Ihnen die betreffenden Änderungen bis 01.02.2012 bereitstellen.

E-Bilanz

  • § 5b EStG legt die elektronische Übermittlung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überleitungsrechnung auf Basis des XBRL-Standards fest.
  • Erstmals verpflichtend anzuwenden ist die Neuregelung auf Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Eine Nichtbeanstandungsregelung erlaubt es, dass die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2012 noch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden. Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2013 werden dann aber nur noch in elektronischer Form angenommen.
  • Die Finanzverwaltung hat bereits Vorgaben über den Aufbau (Taxonomie) des elektronisch zu übermittelnden Jahresabschlusses sowie Mindestpositionen (Muss-Felder), die übermittelt werden müssen, bekannt gegeben.
  • Sofern Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2013 nicht elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden, hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld den Verstoß zu ahnden.
  • Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung in begründeten Einzelfällen verzichtet werden. Hiervon kann aber nur eine sehr kleine Gruppe von Unternehmen betroffen sein (= z. B. der 85-jährige Einzelhändler, der im darauffolgenden Jahr seinen Betrieb einstellt und dessen 83-jährige Ehefrau noch die Buchhaltung erstellt).

Welche Auswirkungen ergeben sich für Ihr Unternehmen?

Datenübertrag im XBRL-Standard

Üblicherweise erstellt und übermittelt der Steuerberater den erstellten Jahresabschluss an das Finanzamt. Da zukünftig neben der Bilanz auch Zuordnungen zur Summen- und Saldenliste übermittelt werden müssen, ist zu prüfen, mit welchem Aufwand und mit welchen Kosten dies verbunden sein wird. Wir werden für WINFIB ein kostenpflichtiges Modul zur Übermittlung der E-Bilanz bereitstellen, das die E-Bilanz unmittelbar aus Ihrer Buchhaltung ableitet.

Buchungssystematik / Beachten des neuen Kontenplans

Bitte stimmen Sie mit Ihrem Steuerberater notwendige Änderungen zum Kontenplan ab, bei Fragen helfen wir Ihnen natürlich gerne.

Um Steuerprüfungen aufgrund von Abweichungen bei der Plausibilitätsbeurteilung durch das Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Konten im Wesentlichen auch systematisch bebucht werden.

Insbesondere sollte die Bildung von zu großen Auffangpositionen vermieden und individuelle Konten nur in den dafür vorgesehenen Bereichen angelegt werden. Bei einer größeren Anzahl von individuellen Konten ist eine Umstellung von vierstelligen auf fünfstellige Kontennummern möglich.

Auf welche Konten sollten Unternehmen besonders achten?

Es empfiehlt sich, dass Unternehmen vor allem die neue Gliederungstiefe des Kontenplans im Bereich der Umsatzerlöse, der Waren- und Materialaufwandskonten sowie der Personalkosten beachten.

Insbesondere im Bereich der Waren- und Materialaufwandskonten wurden neue Konten eingefügt, welche künftig bebucht werden sollten.

Wie sollen Unternehmen künftig mit Umsatzsteuerschlüssel buchen?

In der Vergangenheit wurde häufig mit unterschiedlichen Umsatzsteuerschlüsseln auf ein und dem selben Konto gebucht (z. B. bei Wareneinkauf wurden Rechnungen mit 0 %, 7 % und 19 % Vorsteuer verbucht). Aufgrund der neuen Gliederungstiefe des Kontenplans dürfen nur noch Konten mit richtiger Vorsteuerfunktion bebucht werden. (Ist auch Vorraussetzung für die DATEV- Schnittstelle)

In der nächsten WINFIB- Version wird dies im Rahmen der Fehlerprüfung geprüft. Fehlbuchungen werden damit verhindert.

Wenn künftig ein Wareneinsatzkonto mit verschiedenen Umsatzsteuerschlüsseln bebucht wird, kann dies dazu führen, dass im Finanzamt ein „Hinweisfall“ generiert und eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet wird.

Spätere Jahresabschlusserstellung durch den Steuerberater

Eine optimale Jahresabschlusserstellung nach Maßgabe der Vorgaben der Finanzverwaltung zur „E-Bilanz“ wird künftig durch den Steuerberater nur dann möglich sein, wenn Unternehmen schon unterjährig den neuen Kontenplan verwenden.

Ab dem 1. Januar 2013 sollte der aktualisierte Kontenplan genauestes eingehalten werden.

Eine Umbuchung im Rahmen der Jahresabschlusserstellung nach Maßgabe der Vorgaben der Finanzverwaltung ist faktisch nicht mehr möglich. Nur derjenige, der die laufenden Geschäftsvorfälle verbucht, kann die Weichen für die spätere Zuordnung nach Maßgabe der Kontenpläne der Finanzverwaltung treffen.

Was passiert, wenn ein Unternehmen gar nichts macht?

Wenn die von der Finanzverwaltung neu vorgegebene Gliederungstiefe nicht eingehalten wird, kann es passieren, dass bei späteren Plausibilitätsprüfungen im Finanzamt sogenannte „Hinweisfälle“ generiert werden.

Dies beruht darauf, dass in der Buchhaltung des betreffenden Unternehmens Einzelkonten dann ggf. über dem Branchenschnitt liegende Beträge aufweisen können, da andere Steuerpflichtige dieselben Aufwendungen auf mehrere Buchhaltungskonten verteilt haben.

Generierte „Hinweisfälle“ können gegebenenfalls zur Anordnung von steuerlichen Betriebsprüfungen führen.